Der Begleitete Umgang gemäß § 18 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 1684 und 1685 SGB VIII richtet sich an Kinder und Jugendliche, die nach z.B. einer Trennung oder Scheidung den Kontakt zu beiden Eltern oder anderen Bezugspersonen aufrechterhalten möchten, es jedoch aufgrund einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls oder anderer Konfliktsituationen im Bereich des Eltern Kind Kontaktes Unterstützung bedarf. Ziel ist es, das Wohl des Kindes zu wahren und dessen Interessen vorrangig zu berücksichtigen, wenn dies mit dem Kindeswillen vereinbar ist.
Die Handlungsziele des Begleiteten Umgangs sind individuell auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmt, einschließlich der Anbahnung oder Wiederherstellung von Kontakten, um emotionale und soziale Bindungen zu erhalten. In der Regel (Je nach Auftragsgestaltung) wird die Umgangsbegleitung durch eine Beratung der beteiligten Parteien unterstützt, mit dem Ziel, den Umgang langfristig eigenständig zu gestalten. Zu den weiteren Zielen gehören die Förderung der Identitätsentwicklung des Kindes, die Sensibilisierung der Eltern für die Bedürfnisse des Kindes sowie die Stärkung des Kindes in der Äußerung seiner Bedürfnisse. Ein zentrales Ziel ist die schnellstmögliche Verselbstständigung der Umgangskontakte.
Mögliche Ausgangssituationen
hochstrittige Eltern
Eltern die mit psychischen Erkrankungen umgehen
nach (möglichen) Gefährdungen durch z.B. einen Elternteil
nach Inobhutnahmen
Setting
Arbeit einzeln oder Arbeit im Tandem aus zwei Fachkräften
Schleußen-Verfahren als Möglichkeit für die Umgänge
Angebot eines neutralen Raumes in der Einrichtung für die Kontaktgestaltung